Vorwort
Vom 1. Mai bis 30. September wird im Ortsgebiet des Luftkurortes St. Wolfgang und der Fremdenverkehrsgemeinde Hallstatt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
Am Fronleichnamstag wird im Ortsgebiet der Fremdenverkehrsgemeinde Traunkirchen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
Anläßlich von Firmungen wird in den Firmungsorten mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
(1) Die nach § 1, § 2 und § 3 zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt nur für die mit dem Verkauf verbundenen Tätigkeiten in Verkaufsstellen für Reise- und Ausflugsbedarfsartikel, das sind Reiseproviant, Toiletteartikel, Fotoartikel sowie Audio- und Videokassetten, Sportartikel, Reise- und Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren, im Fall des § 3 auch für übliche Firmungsgeschenke.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.