Vorwort
§ 1 § 1
Vom 1. Mai bis 30. September wird im Ortsgebiet des Luftkurortes St. Wolfgang und der Fremdenverkehrsgemeinde Hallstatt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
§ 2 § 2
Am Fronleichnamstag wird im Ortsgebiet der Fremdenverkehrsgemeinde Traunkirchen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
§ 3 § 3
Anläßlich von Firmungen wird in den Firmungsorten mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
§ 4 § 4
(1) Die nach § 1, § 2 und § 3 zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt nur für die mit dem Verkauf verbundenen Tätigkeiten in Verkaufsstellen für Reise- und Ausflugsbedarfsartikel, das sind Reiseproviant, Toiletteartikel, Fotoartikel sowie Audio- und Videokassetten, Sportartikel, Reise- und Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren, im Fall des § 3 auch für übliche Firmungsgeschenke.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 5 § 5
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.
§ 6 § 6
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.