§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. Juli 1961, LGBl. Nr. 28, betreffend den Leichenpaß, außer Kraft.
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