Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107, wird dahingehend geändert, daß die gemäß § 1 in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 1 von dieser Verordnung erfaßte Feldaist und die Bäche, die in die Feldaist münden, dort insoweit als nicht angeführt gelten, als sie gemäß § 2 im Landschaftsschutzgebiet liegen.
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