Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) die Errichtung oder Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bis 30.000 Volt;
b) die Errichtung oder Änderung von oberirdischen Fernmeldeleitungsanlagen;
c) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt bis zu 25 cm;
d) die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft;
e) Regulierungsmaßnahmen sowie die Errichtung von Einbauten in das Flußbett, wie insbesondere Stege und Ufermauern;
f) die Ausübung des Reitsportes;
g) das Befahren mit Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
h) die Ausübung des Schießsportes.
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