§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen,
b) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind, sowie die Neuanlage forstlicher Aufschließungswege,
c) die Herstellung und Umlegung von Straßen,
d) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne die Anlagen nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen,
e) die Anlegung und Erweiterung von Campingplätzen,
f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen unter Einsatz chemischer Mittel,
g) die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen.
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