§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) der Abbau von Lehm, Kies oder Schotter,
b) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art,
c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung grundwassergefährdender Stoffe, wobei Anlagen zur Lagerung von Mineralölprodukten bis 1.000 l ausgenommen sind,
d) die Durchführung baubewilligungspflichtiger Maßnahmen, soferne kein ordnungsgemäßer Anschluß an eine systematische Ortskanalisation besteht oder soferne ein Erdaushub von mehr als 80 cm Tiefe erforderlich wird,
e) die Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauwerken,
f) die Versickerung und Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht, sowie die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen.
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