Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:
1. die Arten des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht jährlich auszugebenden Lizenzen;
2. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung;
3. die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer, soweit sie nicht durch § 5 bereits geregelt ist;
4. die Genehmigung der räumlich begrenzten Schleppfischerei mit Elektrobooten.
(Anm: LGBl. Nr. 17/2010, 86/2020)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise