(1) Die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmer ist auf die Zeit von 1. April bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt. (Anm: LGBl. Nr. 17/2010)
(2) Die Verwendung von Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor- und Segelbooten aus ist verboten. Der Fischereireviervorstand kann bei Bedarf und räumlich begrenzt die Schleppfischerei mit Elektrobooten genehmigen. (Anm: LGBl. Nr. 17/2010, 86/2020)
(3) Im unmittelbaren Mündungsbereich einmündender Bäche ist der Fischfang bis zu einer Entfernung von 20 Meter vom jeweiligen Seeufer aus verboten.
(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Über ausgelegte Netze darf mit einem Boot nicht gefahren werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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