§ 3
Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.
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