(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. Je Fischereirecht darf nur ein Boot verwendet werden.
(2) Die Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Die nachfolgend angegebenen Maße sind jeweils auf eingelegte Netze bezogen. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz. Die Länge der einzelnen Netze darf in der oberen Weife 50 Meter nicht überschreiten. Sätze müssen längsseits mindestens 200 Meter voneinander entfernt sein. Je Fischereirecht dürfen, ausgenommen für den gemäß § 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 bewilligten Fang von Seeforellen während der Schonzeit sowie für den Fang von Seesaiblingen, Reinanken, Kröpflingen, Lauben und Schieden, bis zu acht Netze mit einer Maschenweite von mindestens 50 Millimeter verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Die Höhe von Netzen für den Fang von Seeforellen während der Schonzeit darf fünf Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 60 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf fünf Netze nicht übersteigen.
(4) Die Höhe von Netzen für den Fang von Seesaiblingen darf drei Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 26 Millimeter zu betragen. Insgesamt dürfen neun Netze ausgelegt werden. Die Mindestentfernung der Netze zum Seeufer hat 30 Meter zu betragen. Die Netze dürfen nur in solchen Bereichen des Sees ausgelegt werden, in denen die Wassertiefe mindestens 40 Meter beträgt.
(5) Die Höhe von Netzen für den Fang von Reinanken darf sechs Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 36 Millimeter zu betragen. Je Fischereirecht dürfen nicht mehr als vier Sätze, bestehend aus bis zu fünf Netzen, gesetzt werden.
(6) Die Höhe von Netzen für den Fang von Kröpflingen darf bei Schwebnetzen sechs Meter, bei Grundnetzen vier Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat 36 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf zwölf Netze nicht übersteigen.
(7) Die Höhe von Netzen für den Fang von Lauben und Schieden darf 1,5 Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite für den Fang von Lauben hat 16 Millimeter, für den Fang von Schieden 30 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf jeweils sechs Netze nicht übersteigen.
(8) Reusen dürfen nur für den Fang von Aalen und Hechten sowie Lauben und sonstigen Köderfischen verwendet werden. Je Fischereirecht sind zehn Reusen mit einer Maschenweite von zwölf Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt.
(9) Legschnüre dürfen nur für den Aal- und Hechtfang verwendet werden. Je Fischereirecht sind vier Legschnüre mit jeweils höchstens 25 Angelhaken und einer Länge von 75 Meter zulässig. Soweit dies die örtlichen Verhältnisse erlauben, sind Legschnüre annähernd senkrecht zum Ufer auszulegen. Ausgelegte Legschnüre sind täglich zu kontrollieren.
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