Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:
1. die Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines gewässertypspezifischen Wassertierbestands je Fischereirecht zulässigen Netze;
2. die Art und Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluss der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gemäß § 5 Abs. 2 nicht rechtzeitig zustande kommt;
3. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise