(1) Der Fischfang durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer darf vom 1. Juni bis 31. März unbeschränkt, vom 1. April bis 31. Mai beschränkt auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang ausgeübt werden.
(2) Zu den von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfangs ein Abstand von mindestens 20 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich der betreffenden Bewirtschafterin bzw. dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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