(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
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