(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Reusen, Legschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen; ihre Länge darf insgesamt 250 Meter nicht überschreiten.
(3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 50 Meter voneinander gesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 51/1987, 86/2020)
(4) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden.
(5) Je Fischereirecht dürfen höchstens fünf Fischreusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter nicht überschreiten, und höchstens fünf Legschnüre mit nicht mehr als 50 Angelhaken je Schnur verwendet werden. Fischreusen, deren Leitnetze (Flügel) zehn Meter überschreiten, gelten als Netze. Aalkörbe sind hingegen nicht als Netze anzusehen. Ausgelegte Fischreusen, Legschnüre und Aalkörbe sind täglich zu kontrollieren. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(6) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Fischreusen und Legschnüren verboten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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