§ 9
Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 des Oö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bei den Marktgemeindeämtern Seewalchen und Schörfling am Attersee, bei den Gemeindeämtern Berg im Attergau, Attersee, Nußdorf am Attersee, Unterach am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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