(1) Der Landesamtsdirektor und der Landesamtsdirektor-Stellvertreter werden durch die Landesregierung bestellt. (Anm: LGBl.Nr. 19/2023)
(2) Die Leiter von Abteilungen werden durch den Landeshauptmann bestellt. Gleiches gilt für die Bestellung der Leiter der Abteilungsgruppen, soweit nicht die Leitung einer Abteilungsgruppe bereits mit der Leitung einer bestimmten Abteilung verbunden ist.
(3) Die Vertretung in den im Abs. 2 genannten leitenden Funktionen regelt allgemein oder im Einzelfall der Landesamtsdirektor.
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