(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den von der Landesregierung hiezu berufenen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
(2) Der Landesamtsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Er wird im Verhinderungsfall durch den Landesamtsdirektor-Stellvertreter vertreten.
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