§ 1
Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des § 1 des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 45/1981 zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 6.653 m2 werden der Gemeinde St. Pantaleon, politischer Bezirk Braunau am Inn und Gerichtsbezirk Wildshut, zugewiesen.
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