V Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben
Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Wildmoos im Gemeindegebiet Tiefgraben, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1912 KG. Tiefgraben unter Ausnahme jenes Teiles, der westlich der geraden Verbindungslinie zwischen der Südostecke des Grundstückes Nr. 1906/129 KG. Tiefgraben und der Nordecke des Grundstückes Nr. 698 KG. Tiefgraben gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage) dargestellt.
§ 2 § 2
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die übliche forstwirtschaftliche Nutzung.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. 2
Anl. 1
Plan Naturschutzgebiet Wildmoos
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 15/1979 )