LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben

V Naturschutzgebiet "Wildmoos" in Tiefgraben

In Kraft seit 29. April 2000
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Wildmoos im Gemeindegebiet Tiefgraben, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1912 KG. Tiefgraben unter Ausnahme jenes Teiles, der westlich der geraden Verbindungslinie zwischen der Südostecke des Grundstückes Nr. 1906/129 KG. Tiefgraben und der Nordecke des Grundstückes Nr. 698 KG. Tiefgraben gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage) dargestellt.

§ 2 § 2

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die übliche forstwirtschaftliche Nutzung.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage zu § 1 Abs. 2

Anl. 1

Plan Naturschutzgebiet Wildmoos

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  15/1979 )