§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.
(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Kirchdorf an der Krems und Wels-Land sowie bei den Gemeindeämtern in Eberstalzell, Pettenbach, Steinerkirchen an der Traun und Vorchdorf ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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