§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, bei denen grundwassergefährdende Stoffe und Abwässer anfallen,
b) die Errichtung, Abänderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen,
c) Eingriffe in den Boden, die 5 m Tiefe überschreiten,
d) flußbauliche Maßnahmen, soweit sie die Wasserversickerung beeinflussen,
e) die Anlage und Erweiterung von Campingplätzen.
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