§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) der Abbau von Sand, Kies und Lehm, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf,
b) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art mit Ausnahme von Erdaushub und Abbruchmaterial,
c) die Versickerung und Verrieselung von Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht,
d) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung grundwassergefährdender Stoffe, wobei Anlagen zur Lagerung von Mengen bis 1000 l ausgenommen sind.
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