§ 1
Zur Sicherung der künftigen Trink- und Nutzwasserversorgung der Stadt Wels und im Raume der Pettenbachrinne wird in den Gemeinden Eberstalzell, Pettenbach, Steinerkirchen an der Traun und Vorchdorf - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise