Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:
a) Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den o. ö. Landtag,
b) Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, (Anm: LGBl.Nr. 4/1988, 80/1990)
c) Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,
d) Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind,
e) die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.
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