(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11. August 1975, LGBl. Nr. 41, über die Besorgung von Geschäften der Landesregierung außer Kraft.
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