§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung vom 23. Jänner 1963, LGBl. Nr. 5, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere, aufgehoben.
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