§ 5
Auf Schlachttiermärkte verbrachte Klauentiere sind dann nicht innerhalb der im § 1 festgesetzten Frist zu schlachten, wenn sie noch am Tag des Eintreffens auf dem Schlachttiermarkt mit der Eisenbahn nur zwecks Schlachtung nach einem Ort außerhalb des Landes Oberösterreich verbracht werden.
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