LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche§ 4

§ 4

In Kraft seit 07. Juni 1973
Up-to-date

§ 4

Die auf Schlachttiermärkte aufgetriebenen Klauentiere sind innerhalb der in § 1 bzw. § 2 angeführten Schlachtungsfrist auf kürzestem Weg in den nächstgelegenen Schlachthof zu verbringen und dort zu schlachten.

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