§ 2
Falls auf Schlachttiermärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sind die Besitzer (oder deren Stellvertreter) aller seuchenkranken, seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Klauentiere verpflichtet, diese unter Aufsicht des Amtstierarztes innerhalb von 24 Stunden schlachten zu lassen.
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