§ 1
Auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere sind vom Besitzer (oder dessen Stellvertreter) innerhalb einer Frist von längstens 72 Stunden schlachten zu lassen. Diese Frist beginnt auf Schlachttiermärkten mit dem Zeitpunkt des festgesetzten Marktbeginnes und in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen mit dem Zeitpunkt des Eintreffens der Klauentiere im Schlachthof bzw. in der Schlachtanlage.
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