LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr

Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr

In Kraft seit 01. Januar 1966
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§ 1

§ 1

(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Steyr) wird auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen:

a) die örtliche Straßenpolizei, jedoch beschränkt auf die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964, BGBl. Nr. 204);

b) die Flurschutzpolizei;

c) die Sittlichkeitspolizei.

(Anm: LGBl. Nr. 32/1969)

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Steyr.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.