Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Steyr) wird auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen:
a) die örtliche Straßenpolizei, jedoch beschränkt auf die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964, BGBl. Nr. 204);
b) die Flurschutzpolizei;
c) die Sittlichkeitspolizei.
(Anm: LGBl. Nr. 32/1969)
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Steyr.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.