Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Für den zur behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhammer wird folgende Marke festgesetzt:
(Anm: Marke nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 13/1963 )
(2) Beschreibung: Die Marke zeigt eine von einem 1 mm breiten Ring eingeschlossene Kreisfläche mit einem Durchmesser von 30 mm. Die Kreisfläche zeigt das Schriftbild "BH"; die Buchstaben haben eine Höhe von 15 mm und eine Breite von 8 mm. Die Höhe der Prägung des Ringes und der Buchstaben beträgt 2,5 mm.
§ 2
§ 2
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist verboten (§ 79 Abs. 8 des Gesetzes).
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1963 in Kraft.