LandesrechtOberösterreichVerordnungenKatastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung

Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung

In Kraft seit 31. Oktober 1957
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Katastrophenhilfsdienstabzeichen besteht aus haltbarem Material, das zu einer 8 cm hohen Armschleife verbunden ist. Die Armschleife zeigt abwechselnd rote und weiße, senkrecht verlaufende, 1 cm breite Streifen. Diese Streifen werden durch zwei weiße, 1 cm breite, schwarz umrandete Balken unterbrochen, die in Form eines Winkelmessers zueinander gestellt sind; der gebogene Balken umfaßt die Enden des waagrechten Balkens. Der gebogene Balken trägt über seine Länge die Inschrift "KATASTROPHEN-", der waagrechte Balken trägt über seine Länge die Inschrift "HILFSDIENST" in schwarzer Blockschrift. Die von den Balken gebildete Form eines Winkelmessers erstreckt sich über 5 weiße und 4 rote Streifen und ist vom oberen und vom unteren Rand der Armschleife 2 cm entfernt.

§ 2

§ 2

Das Katastrophenhilfsdienstabzeichen ist am linken Oberarm (über der Kleidung) so zu tragen, daß die Aufschrift "KATASTROPHEN-HILFSDIENST" an der dem Körper abgewandten Seite des Oberarmes lesbar ist.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anlage

KatastrophenH_1_1957-60.jpg