§ 3
Ob und in welchem Ausmaß eine Unterstützung gewährt wird, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Landes-Feuerwehrleitung als Organ des O.ö. Feuerwehrfonds. Die Landes-Feuerwehrleitung kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise, erforderlichenfalls unter gewissen Bedingungen, einem Unterausschuß übertragen, der aus ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 2 lit. a-d des Gesetzes bestehen kann, der mit Stimmenmehrheit entscheidet.
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