§ 2
(1) Eine Unterstützung muß gewährt werden,
a) wenn der Verlust oder die Minderung der Arbeitsfähigkeit oder der Tod die Folge der Dienstleistung gemäß § 1 sind,
b) soweit es billig ist, Nachteile, die aus den Folgen gemäß lit. a erwachsen und die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden, zu mildern.
(2) Eine Unterstützung kann gewährt werden, um, soweit es billig ist, Nachteile zu mildern, die aus anderen Folgen als denen unter Abs. 1 lit. a erwachsen und die auf andere Weise nicht ausgeglichen werden.
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