§ 1
(1) Dienstliche Leistungen im Sinne des § 64 Abs. 2 lit. c des Gesetzes sind solche persönliche Leistungen, die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen in Durchführung des Gesetzes ergangenen Anordnung im Zusammenhang mit dem Einsatz einer oder mehrerer öffentlicher Feuerwehren oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung oder Erhaltung der Schlagkraft einer oder mehrerer öffentlicher Feuerwehren erbracht werden.
(2) Unter die Bestimmung des Abs. 1 fällt unter anderem auch die in Durchführung des Gesetzes angeordnete Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Versammlungen, Besprechungen und dgl.
(3) Der Zugang zum Einsatz oder zur Erbringung einer sonstigen Leistung gemäß Abs. 1 und 2 gilt ebenso wie der Abgang davon als Teil der Leistung.
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