§ 3 § 3 — Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in den niederösterreichischen Gemeinden für das Jahr 2026
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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