§ 1 Einbeziehung von Bediensteten in den gesetzlichen Geltungsbereich — NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung 2026
Durch diese Verordnung werden Bedienstete in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2023, einbezogen, die
1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, dem Pflegefachassistenzberuf, dem Pflegeassistenzberuf, den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, den NÖ Sozialbetreuungsberufen, den medizinischen Assistenzberufen oder den Hebammen angehören und
2. in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, einem niederösterreichischen Gemeindeverband, oder einer niederösterreichischen Gemeinde stehen und
3. für die kein eigener Kollektivvertrag wirksam ist und
4. in sämtlichen Organisationseinheiten von Krankenanstalten (Abteilungen, Stationen, Instituten, Ambulanzen) oder Einrichtungen der stationären Langzeitpflege beschäftigt sind und
5. in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, sofern in diesen Zeitraum nicht in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, mindestens sechs Stunden unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten oder Bewohner leisten oder deren unmittelbares Tätigkeitwerden in dieser Zeit unter vergleichbaren Erschwernissen unbedingt erforderlich ist, um den gesetzlichen Auftrag einer durchgehenden, bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. 1/2020, sicherzustellen.
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