Vorwort
Die Höhe der Pauschalvergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin (§ 4 Abs. 3 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007) für die Durchführung der Totenbeschau beträgt
1. von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr: 153 Euro;
2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von
7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils
von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: 230 Euro;
3. an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis
7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils
von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: 294 Euro.
Für die Höhe der Pauschalvergütung ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung, LGBl. Nr. 80/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.