Vorwort
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Wiener Neustadt:
Bad Fischau-Brunn, Ebenfurth, Eggendorf, Felixdorf, Gutenstein, Hohe Wand, Lichtenwörth, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Pernitz, Rohr im Gebirge, Sollenau, Theresienfeld, Waidmannsfeld, Waldegg, Weikersdorf am Steinfelde, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Zillingdorf
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
2. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen;
3. Erhaltenwerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:
- Landwirtschaftliche Produktion
- Biologische Vielfalt
- Vernetzung von Lebensräumen
- Bodenschutz
- Grundwasserschutz
- Wasserrückhaltefähigkeit
- Kohlenstoffbindungsfähigkeit
- Erholungswert der Landschaft
1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung
2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit
3. Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen
4. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten
5. Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern
6. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“
7. Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche
(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
- Grünland-Land- und Forstwirtschaft
- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
- Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen
- Grünland-Windkraftanlagen
- Grünland-Kellergassen
- Bauland-Agrargebiet-Hintausbereiche
- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.
(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 und 13 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. Nr. 8000/75, außer Kraft.
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 13 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
- Raumgliederung
- Siedlungstrennung
- Siedlungsnahe Erholung
- Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope
An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Uferzonen ist die Abgrenzung der Uferzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen gelten die Grenzen der Uferzonen entlang von Fließgewässern jeweils 50 m beidseits der Gewässerachse, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 10 nichts anderes ergibt.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
- Grünland-Land- und Forstwirtschaft
- Grünland-Grüngürtel
- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
- Grünland-Parkanlagen
- Grünland-Ödland/Ökofläche
- Grünland-Wasserflächen
- Grünland-Freihalteflächen
- Grünland-Windkraftanlagen
- Grünland-Kellergassen
- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen
Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.