Es werden die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch und in den Anlagen 11 und 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die erweiterungsfähigen Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise