LandesrechtNiederösterreichVerordnungenRegionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost

Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost

In Kraft seit 31. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Mistelbach:

Asparn an der Zaya, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Fallbach, Gaubitsch, Gnadendorf, Großharras, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Laa an der Thaya, Neudorf im Weinviertel, Niederleis, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Staatz, Stronsdorf, Unterstinkenbrunn, Wildendürnbach

und für folgende Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Gänserndorf:

Hauskirchen, Hohenau an der March, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf–Dobermannsdorf, Ringelsdorf–Niederabsdorf

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;

2. Erhaltenswerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:

- Landwirtschaftliche Produktion

- Biologische Vielfalt

- Vernetzung von Lebensräumen

- Bodenschutz

- Grundwasserschutz

- Wasserrückhaltefähigkeit

- Kohlenstoffbindungsfähigkeit

- Erholungswert der Landschaft

3. Uferzonen: Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen:

- Raumgliederung

- Siedlungstrennung

- Siedlungsnahe Erholung

- Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope

An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Uferzonen ist die Abgrenzung der Uferzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen gelten die Grenzen der Uferzonen entlang von Fließgewässern jeweils 50 m beidseits der Gewässerachse, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 12 nichts anderes ergibt.

§ 3 § 3

§ 3 Zielsetzungen

1. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft und Minimierung der Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungsentwicklung

2. Sicherstellung der räumlichen Voraussetzung für eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit

3. Sicherung der Ökosystemleistungen und der Ökosystemdienstleistungen

4. Vermeidung von räumlichen Nutzungskonflikten

5. Vernetzung von Grünräumen sowie wertvoller Biotope von überörtlicher Bedeutung entlang von Fließgewässern

6. Sicherstellung einer klimaverträglichen Raumplanung unter Bedachtnahme auf die Funktionen „Wohnen, Arbeiten, Freizeit sowie Versorgung und Mobilität“

§ 4 § 4

§ 4 Maßnahmen für den Naturraum

(1) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

- Grünland-Land- und Forstwirtschaft

- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen

- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

- Grünland-Freihalteflächen, sofern sie der dauerhaften Freihaltung vor jeglicher Bebauung dienen

- Grünland-Windkraftanlagen

- Grünland-Kellergassen

- Bauland-Agrargebiete-Hintausbereiche

- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen

Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Agrarischen Schwerpunktraums erreicht werden kann.

(2) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.

Die neue Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde Funktion, die siedlungstrennende Funktion oder beide dieser Funktionen nicht gefährdet werden. Neue Baulandwidmungen und die Änderung der Widmungsart des Baulands sind in jedem Fall unzulässig.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:

- Grünland-Land- und Forstwirtschaft

- Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen

- Grünland-Grüngürtel

- Erhaltenswerte Gebäude im Grünland

- Grünland-Parkanlagen

- Grünland-Ödland/Ökofläche

- Grünland-Wasserflächen

- Grünland-Freihalteflächen

- Grünland-Windkraftanlagen

- Grünland-Kellergassen

- Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen

Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung innerhalb des Gemeindegebiets an keinem Standort außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.

§ 5 § 5

§ 5 Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in der Anlage 13 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

§ 6 § 6

§ 6 Monitoring

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

Anlage 1

Anl. 1

Übersicht

(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Anl. 2

Legende

(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

Anl. 4

(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 5

Anl. 5

(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 6

Anl. 6

(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

Anl. 7

(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

Anl. 8

(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 9

Anl. 9

(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 10

Anl. 10

(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 11

Anl. 11

(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 12

Anl. 12

(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)

Anlage 13

Anl. 13

(Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.)