Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
2. Eignungszonen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen;
3. Erhaltenswerte Landschaftsteile: Flächen von besonderer Bedeutung, die zumindest zwei der folgenden Landschaftsleistungen in hohem Maß bzw. vier in mittlerem bis hohem Maß erfüllen:
- Landwirtschaftliche Produktion
- Biologische Vielfalt
- Vernetzung von Lebensräumen
- Bodenschutz
- Grundwasserschutz
- Wasserrückhaltefähigkeit
- Kohlenstoffbindungsfähigkeit
- Erholungswert der Landschaft
4. Uferzonen: Grünlandbereiche, die zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllen:
- Raumgliederung
- Siedlungstrennung
- Siedlungsnahe Erholung
- Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope
An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Uferzonen ist die Abgrenzung der Uferzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen gelten die Grenzen der Uferzonen entlang von Fließgewässern jeweils 50 m beidseits der Gewässerachse, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 15 nichts anderes ergibt.
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