LandesrechtNiederösterreichVerordnungenRegionales Raumordnungsprogramm Bezirk Tulln§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 30. Januar 2025
Up-to-date

Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

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