Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in den Anlagen 14 und 15 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
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