LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ LGA Pensionsanpassungsverordnung 2025

NÖ LGA Pensionsanpassungsverordnung 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ziel

In dieser Verordnung sollen für den Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2025 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

§ 2 § 2

§ 2 Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.

(2) Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2025 das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 3) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025 zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als € 6.060,-- monatlich beträgt, um 4,6 %;

2. wenn es über € 6.060,-- monatlich beträgt, um € 278,76.

(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2024 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 807 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024, erfassten Leistungen.

(4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

§ 3 § 3

§ 3 Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2025 betragen für das Jahr

1984 2,501
1985 2,406
1986 2,355
1987 2,302
1988 2,258
1989 2,208
1990 2,114
1991 2,021
1992 1,941
1993 1,863
1994 1,823
1995 1,769
1996 1,728
1997 1,728
1998 1,706
1999 1,683
2000 1,676
2001 1,658
2002 1,640
2003 1,633
2004 1,618
2005 1,592
2006 1,556
2007 1,531
2008 1,503
2009 1,457
2010 1,436
2011 1,420
2012 1,381
2013 1,343
2014 1,312
2015 1,290
2016 1,275
2017 1,265
2018 1,245
2019 1,221
2020 1,199
2021 1,181
2022 1,161
2023 1,097

§ 4 § 4

§ 4 Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Im Jahr 2025 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2024, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.323,18 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.476,05 und anstelle des Divisors in der Höhe von 35.610 ein Divisor in der Höhe von 37.248 festgelegt.

§ 5 § 5

§ 5 Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2025 € 2.547,91 .

§ 6 § 6

§ 6 Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2025

1.a) für beamtete Bedienstete € 1.273,99 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57

b) für verheiratete beamtete Bedienstete oder für beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, € 2.009,85 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57 ;

2. für den überlebenden Ehegatten

- € 1.273,99 und

- zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten ein Kinderzuschuss gebührt, € 196,57 ;

3. für eine Halbwaise

- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 468,58 und

- nach diesem Zeitpunkt € 832,68 ;

4. für eine Vollwaise

- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 703,58 und

- nach diesem Zeitpunkt € 1.273,99 ;

5. für einen früheren Ehegatten € 1.273,99 .

§ 7 § 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ LGA Pensionsanpassungsverordnung 2024, LGBl. Nr. 81/2023, außer Kraft.