Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Beitragssatz
Der bei Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes vom begleitenden Elternteil oder einer anderen Begleitperson gemäß § 44 Abs. 4 NÖ Krankenanstaltengesetz zu leistende Beitrag wird mit € 43,40 festgesetzt.
§ 2 § 2
§ 2 Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 72/2021, außer Kraft.