Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Übertragung
Der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Gerasdorf bei Wien übertragen:
1. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 43 Abs. 2a Z 1 und Z 2 der StVO 1960 und
2. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 45 Abs. 4 und § 45 Abs. 4a der StVO 1960.
§ 2 § 2
§ 2 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.