Der Marktgemeinde Mauerbach wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Mauerbach übertragen:
1. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 43 Abs. 2a Z 1 und Z 2 der StVO 1960 und
2. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 45 Abs. 4 und § 45 Abs. 4a der StVO 1960.
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