(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.
(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat
1. in der Fachsparte Verwaltung ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium,
2. in der Fachsparte technischer Dienst ein abgeschlossenes Vollstudium an einer technischen Universität oder an einer Universität für Berg- und Hüttenwesen oder an einer Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an einer Universität für angewandte Kunst
vorzuweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
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